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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss vom · 2 StR 171/26

Strafzumessung: Schutzalter und Rechtsgutsverletzung nicht doppelt verwerten

Das Tatgericht darf weder ein nur vermeintlich besonders niedriges Kindesalter noch die bereits vom Tatbestand erfasste Rechtsgutsverletzung ohne zusätzliche Umstände strafschärfend berücksichtigen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Das Tatgericht darf weder ein nur vermeintlich besonders niedriges Kindesalter noch die bereits vom Tatbestand erfasste Rechtsgutsverletzung ohne zusätzliche Umstände strafschärfend berücksichtigen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Gera verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen und Besitz kinderpornografischer Inhalte, zu drei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Bei beiden Einzelstrafen wertete es strafschärfend, die Nebenklägerin sei im Alter von elf Jahren deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt gewesen. In einem Fall stellte es zusätzlich auf die Verletzung ihrer sexuellen und informationellen Selbstbestimmung ab. Der Angeklagte griff das Urteil mit der ausgeführten Sachrüge an.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Der Schuldspruch hielt der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Der Strafausspruch war dagegen aufzuheben, weil die Begründung beider Einzelstrafen rechtsfehlerhafte belastende Erwägungen enthielt.

  2. 02

    Das Tatgericht durfte das Alter der Nebenklägerin von elf Jahren und zehn Monaten nicht als deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt bewerten. Bereits diese tatsächliche Einordnung trug die Strafschärfung nicht.

  3. 03

    Hinzu kam ein individueller Zurechnungsfehler: Das Landgericht hatte nicht festgestellt, dass der leicht intelligenzgeminderte und im logischen Denken eingeschränkte Angeklagte das wirkliche Alter kannte. Die Nebenklägerin hatte ihm gegenüber angegeben, 13 Jahre alt zu sein. Dass sie auf Lichtbildern deutlich jünger als 14 wirkte, ließ nicht ohne Weiteres den Schluss zu, auch der Angeklagte habe dies erkannt.

  4. 04

    Im zweiten Fall stellte das Landgericht außerdem allein auf die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ab. Damit verwertete es die Tatbegehung als solche strafschärfend: Die ungestörte sexuelle Entwicklung und die sexuelle Integrität des abgebildeten Kindes gehören bereits zum Schutzzweck der angewandten Tatbestände.

  5. 05

    Der BGH konnte trotz Täter-Opfer-Ausgleich und eines über die Vorwürfe hinausgehenden Geständnisses nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen von drei Jahren beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten ohne die Fehler niedriger ausgefallen wären. Mit ihnen entfiel auch die Grundlage der Gesamtstrafe.

  6. 06

    Die Feststellungen blieben bestehen, weil nur Wertungsfehler vorlagen. Die Sache wurde im Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Sachrüge gegen den Strafausspruch sind belastende Tatsachen zunächst auf ihre tatsächliche Grundlage zu prüfen. Wertungen zum Alter, zur Tatintensität oder zu Tatfolgen dürfen nicht präziser oder belastender formuliert sein, als es die Feststellungen tragen.

Ein Umstand darf nur zulasten des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn er ihm subjektiv zugerechnet werden kann. Äußeres Erscheinungsbild und wirkliche Kenntnis sind insbesondere bei eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten getrennt zu untersuchen.

Das Doppelverwertungsverbot erfordert den Abgleich jeder strafschärfenden Erwägung mit Tatbestand und Qualifikation. Die bloße Verletzung des vom Delikt geschützten Rechtsguts ist regelmäßig schon im gesetzlichen Strafrahmen enthalten.

Zusätzliche tatbezogene Folgen oder eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Beeinträchtigung können dennoch strafschärfend wirken. Sie müssen aber konkret festgestellt und über die tatbestandstypische Rechtsgutsverletzung hinaus begründet werden.

Wertungsfehler können den gesamten Strafausspruch erfassen, auch wenn Geständnis, Ausgleichsbemühungen oder andere Zumessungsgründe rechtsfehlerfrei behandelt wurden. Entscheidend ist, ob eine mildere Einzelstrafe ausgeschlossen werden kann.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verbindet drei wiederkehrende Kontrollfragen der Strafzumessungsrevision: Tatsachengrundlage, subjektive Zurechenbarkeit und Doppelverwertungsverbot. Er zeigt zugleich, warum selbst einzelne fehlerhafte Belastungsgründe trotz tragfähiger übriger Erwägungen zur Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe führen können.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 46 Abs. 3 StGB§ 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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