Was hat das Gericht entschieden?
Wer die Verurteilung wegen eines Vereinigungsdelikts ohne nähere Eingrenzung angreift, erfasst grundsätzlich sämtliche zugehörigen Beteiligungsakte. Der BGH erläutert außerdem die Zueignungsabsicht bei als Trophäen erbeuteten Fanartikeln.
Ausgangslage
Das Landgericht Dresden hatte zwei Mitglieder einer Ultra-Nachwuchsgruppe wegen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Raub-, Erpressungs-, Körperverletzungs- und weiteren Delikten verurteilt. Gegen einen Angeklagten verhängte es zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, gegen den anderen ein Jahr Jugendstrafe mit Bewährung. Der erste Angeklagte wollte mit seiner Sachrüge das Vereinigungsdelikt und bestimmte Raub- und Erpressungstaten angreifen, andere Beteiligungsakte dagegen von der Revision ausnehmen.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Die festgestellte Gruppe erfüllte die organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Voraussetzungen einer Vereinigung. Die gemeinsame Begehung von Gewalttaten war ein verbindlich vereinbartes Mittel zur Durchsetzung einer örtlichen Vormachtstellung. Bloßes Wissen um möglicherweise vorkommende Straftaten hätte hierfür nicht genügt.
- 02
Die beabsichtigten schweren Raubtaten und räuberischen Erpressungen begründeten die Qualifikation nach § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB. Für die Zueignungsabsicht war entscheidend, dass fremde Fanartikel als körperlich besessene Trophäen zur Demonstration der eigenen Stärke dienen sollten. Fehlender wirtschaftlicher Nutzen und die spätere demonstrative Vernichtung schlossen sie hier nicht aus.
- 03
Einzelne Teilakte eines tateinheitlichen Geschehens sind grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Bei Organisationsdelikten können jedoch eigenständig strafbare Beteiligungsakte, die jeweils eine eigene prozessuale Tat bilden, trotz materiellrechtlicher Handlungseinheit gesondert angegriffen werden.
- 04
Hier war die Beschränkung unwirksam: Der nicht näher eingegrenzte Angriff auf das Vereinigungsdelikt umfasste sämtliche zugehörigen Beteiligungsakte. Innerhalb der einzelnen prozessualen Taten waren diese rechtlich und tatsächlich nicht vom Organisationsdelikt trennbar.
- 05
Bei fünf versuchten Nötigungen hatte das Landgericht einen naheliegenden Rücktritt nicht geprüft und das Vorstellungsbild der Beteiligten nicht festgestellt. Der Senat beschränkte insoweit die Strafverfolgung nach § 154a StPO und ließ diese Schuldspruchteile entfallen. Die Freiheitsstrafe blieb unverändert, weil eine niedrigere Bemessung angesichts der übrigen Tatteile ausgeschlossen wurde.
- 06
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des anderen Angeklagten wurden verworfen. Dessen sofortige Kostenbeschwerde war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil ihm das Landgericht keine Kosten und Auslagen auferlegt hatte.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Vor einer Revisionsbeschränkung sind materiellrechtliche Konkurrenz und prozessuale Tat getrennt zu untersuchen. Bei Vereinigungsdelikten kann ein umfassender Angriff auf den Organisationsschuldspruch auch vermeintlich ausgenommene Einzelakte in die revisionsgerichtliche Prüfung einbeziehen.
Für § 129 StGB müssen die Urteilsfeststellungen den organisierten Zusammenschluss und dessen verbindliche strafbare Zielsetzung tragen. Ultra-Zugehörigkeit, gemeinsame Stadionbesuche oder Fanaktivitäten begründen für sich genommen keine kriminelle Vereinigung.
Bei gewaltsam entzogenen Gegenständen kommt es auf die konkrete Aneignungsabsicht im Tatzeitpunkt an. Bloßer Schädigungswille oder reiner Sachentzug sind von einer Nutzung als Trophäe zu unterscheiden. Aus der Entscheidung folgt nicht, dass jede Wegnahme zur späteren Zerstörung ein Raub ist.
Die Schuldspruchänderung beruhte auf einer Verfolgungsbeschränkung, nicht auf einem abschließend festgestellten strafbefreienden Rücktritt. Ein entfallender Schuldspruchteil führt außerdem nicht automatisch zu einer niedrigeren Strafe.
Der Senat wendete das mildere Tatzeitrecht an. Ob die Gruppe nach der im Beschluss angesprochenen Neufassung des § 129a Abs. 2 StGB als terroristische Vereinigung einzuordnen wäre, blieb ausdrücklich offen; diese Frage darf dem Beschluss nicht als entschiedener Rechtssatz zugeschrieben werden.
Die Leitsatzentscheidung verbindet die Anforderungen an Vereinigungsdelikte mit einer praktisch wichtigen Abgrenzung des Revisionsumfangs. Die Fallprüfung zeigt zugleich, warum Zueignungsabsicht, Rücktritt und Folgen einer Schuldspruchänderung jeweils eigenständig zu bewerten sind. Das angegebene Veröffentlichungsdatum bezeichnet das aktuelle Einspieldatum der amtlichen Entscheidungsliste, nicht zwingend die erstmalige Bereitstellung.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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