Was hat das Gericht entschieden?
Allein der Einsatz eines Gegenstands als Tatmittel oder Tatobjekt macht ihn grundsätzlich noch nicht zum Gegenstand der Geldwäsche. Das erforderliche Herrühren aus einer Vortat muss eigenständig geprüft werden.
Ausgangslage
Das Landgericht München I hatte zwei Angeklagte wegen ihrer Tätigkeit in einem internationalen Schattenfinanzsystem unter anderem wegen Geldwäsche sowie Rechnungsfälschungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren beziehungsweise vier Jahren und neun Monaten verurteilt. 247 Überweisungen über zyprische Gesellschaften behandelte es als Geldwäsche. Daneben stand ein Bargeldtransport von einer Million Euro fest, bei dem das Geld tatsächlich aus Straftaten stammte. Gegen Angeklagte und beteiligte Gesellschaften waren umfangreiche Wertersatzeinziehungen angeordnet worden.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, haben regelmäßig nicht ihre Ursache in dieser Tat. Sie sind deshalb grundsätzlich keine tauglichen Bezugsobjekte der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB.
- 02
Die Gesetzesentwicklung, insbesondere die Reform von 2021, spricht für die Anknüpfung an Taterträge, Tatprodukte und wirtschaftlich an deren Stelle getretene Gegenstände. Ein bloßer Zusammenhang mit einer Straftat genügt nicht.
- 03
Die überwiesenen Kundenbeträge waren hinsichtlich des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten Tatobjekte und hinsichtlich der vereinigungsbezogenen Weiterleitung Tatmittel. Aus diesen möglichen Vortaten rührten sie nicht her; eine andere strafbare Herkunft ließ sich hier nicht weiter feststellen.
- 04
Der Senat änderte auf die Sachrügen die Schuldsprüche. Wegen des gesonderten Bargeldtransports blieb jeweils ein Geldwäschefall bestehen. Bestimmte Einzelstrafen und die Gesamtstrafen wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
- 05
Die Wertersatzeinziehung gegen die Angeklagten blieb bestehen, weil ihre Provisionen und Entlohnungen auch aus anderen fortbestehenden Delikten erlangt waren. Bei den beiden Gesellschaften entfielen dagegen die auf die Geldtransfers gestützten Einziehungsbeträge; es verblieben jeweils 9.000 Euro aus Subventionsbetrug.
- 06
Fälschung beweiserheblicher Daten und Urkundenfälschung können trotz identischen Inhalts nebeneinander strafbar sein. Die später aufgrund eines neuen Tatentschlusses eingereichten Ausdrucke begründeten hier gegenüber den elektronischen Falsifikaten Tatmehrheit.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Die revisionsrechtliche Subsumtionsprüfung muss für jeden Geldwäschegegenstand zwischen Herkunft aus einer Straftat und bloßer Verwendung bei einer Straftat unterscheiden. Die Bezeichnung eines Finanzsystems als kriminell ersetzt diese Prüfung nicht.
Schuldspruchänderung, Konkurrenzbewertung, Einzel- und Gesamtstrafe sowie Einziehung sind getrennt nachzuprüfen. Der Wegfall einer Geldwäscheverurteilung beseitigt nicht automatisch die Einziehung von Vergütungen aus anderen Delikten.
Bei digitalen Rechnungen und späteren Papierfassungen sind Medium, Herstellung beziehungsweise Gebrauch und Tatentschluss gesondert zu betrachten. Identischer Inhalt führt nicht ohne Weiteres zur Verdrängung eines Fälschungsdelikts.
Der Rechtssatz enthält bewusst Regel- und Grundsatzvorbehalte. Er erklärt weder sämtliche Tatmittel für ausnahmslos geldwäscheuntauglich noch Geldtransfers generell für straflos; Herkunft, Gesetzesfassung und konkrete Deliktsstruktur bleiben entscheidend.
Das eigene Rechtsmittel einer Einziehungsbeteiligten eröffnet nach § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Prüfung des Schuldspruchs. Im entschiedenen Fall profitierten die Gesellschaften insoweit von der Erstreckung des Erfolgs der Angeklagtenrevisionen, obwohl die eigene Revision einer Gesellschaft verworfen wurde.
Die Leitsatzentscheidung präzisiert ein zentrales Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche und zeigt dessen erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch und Vermögensabschöpfung. Zugleich verdeutlicht sie die eigenständige Prüfung digitaler und verkörperter Falsifikate.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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