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Gesamtstrafe

Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Beschluss vom · 3 StR 273/26

Gesamtstrafe: Zäsurwirkung bleibt trotz gesonderter Geldstrafe bestehen

Eine nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleibende Geldstrafe verliert ihre Zäsurwirkung nicht. Fehlen Tatzeiten, Rechtskraft- und Vollstreckungsdaten, ist die Gesamtstrafenbildung nicht überprüfbar.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Eine nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleibende Geldstrafe verliert ihre Zäsurwirkung nicht. Fehlen Tatzeiten, Rechtskraft- und Vollstreckungsdaten, ist die Gesamtstrafenbildung nicht überprüfbar.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Zwischen den beiden abgeurteilten Taten lagen mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen. Die Strafkammer führte nur die beiden neuen Einzelfreiheitsstrafen zusammen und ließ einzelne Geldstrafen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen. Tatzeiten, Rechtskraftdaten und teilweise auch der Vollstreckungsstand der Vorverurteilungen teilte das Urteil nicht mit.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die Sachrüge deckte jedoch durchgreifende Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung auf; deshalb hob der BGH den gesamten Strafausspruch bei aufrechterhaltenen Feststellungen auf.

  2. 02

    Das gesonderte Bestehenlassen einer Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB beseitigt die Zäsurwirkung der zugrunde liegenden Vorverurteilung nicht. Die Zäsur ist nach den Regeln des § 55 StGB unabhängig davon zu beachten, ob die Geldstrafe einbezogen oder gesondert vollstreckt wird.

  3. 03

    Mangels Mitteilung der Tatzeiten und Rechtskraftdaten blieb offen, welche Vorverurteilung Zäsurwirkung entfaltete und welche Geldstrafen einbeziehungsfähig waren. Auch der Vollstreckungsstand musste bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils festgestellt werden.

  4. 04

    Eine Einbeziehung der Geldstrafen war für den arbeits- und mittellosen, betäubungsmittelabhängigen Angeklagten nicht notwendig nachteilig. Beim gesonderten Bestehen drohte Ersatzfreiheitsstrafe; zudem können für kürzere Freiheitsstrafen günstigere Bewährungsvoraussetzungen gelten.

  5. 05

    Obwohl die beiden neuen Einzelstrafen für sich genommen rechtsfehlerfrei waren, mussten auch sie neu festgesetzt werden. Das Verschlechterungsverbot schützt den durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangten Vorteil: Die Summe aller neu zu bildenden Freiheitsstrafen darf das bisherige Gesamtstrafübel von einem Jahr und neun Monaten nicht überschreiten.

  6. 06

    Die bisherigen Feststellungen blieben bestehen. Das neue Tatgericht muss sie um Tatzeiten, Rechtskraft und Vollstreckungsstand sämtlicher relevanter Vorstrafen ergänzen und sodann Zäsuren, Einbeziehungsfähigkeit und Gesamtstrafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu bestimmen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesamtstrafe ist eine vollständige Zeitleiste erforderlich: Tatzeiten der neu abgeurteilten und früheren Taten, Daten der Vorverurteilungen, Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung, eine Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen zu lassen, ersetzt die Zäsurprüfung nicht. Zuerst sind die durch Vorverurteilungen getrennten Gesamtstrafenlagen zu bestimmen; erst innerhalb dieser Struktur kann über Einbeziehung oder gesondertes Bestehen entschieden werden.

Ob die Einbeziehung einer Geldstrafe günstiger oder ungünstiger ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Ersatzfreiheitsstrafe, Höhe neu zu bildender Freiheitsstrafen und die unterschiedlichen Voraussetzungen einer Strafaussetzung müssen in die konkrete Betrachtung einbezogen werden.

Nach einer allein vom Angeklagten eingelegten Revision begrenzt § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur eine einzelne neue Gesamtstrafe. Bei mehreren durch Zäsuren getrennten Strafen darf das addierte neue Strafübel den bisherigen Vorteil nicht beseitigen.

Der Beschluss betrifft eine fehlerhafte Gesamtstrafenarchitektur. Er besagt nicht, dass Geldstrafen stets einzubeziehen sind oder das gesonderte Bestehen stets günstiger wäre; maßgeblich bleiben Chronologie, Vollstreckungsstand und die konkrete Rechtsfolgenlage.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss bündelt zentrale Prüfschritte der Gesamtstrafenrevision: vollständige Vorstrafendaten, unveränderte Zäsurwirkung trotz § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB und die Reichweite des Verschlechterungsverbots bei mehreren neu zu bildenden Strafen. Er zeigt zugleich, warum selbst rechtsfehlerfreie Einzelstrafen aufgehoben werden können.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 43 Satz 2 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§§ 54, 55 StGB§ 56 Abs. 1 und 2 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
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