Was hat das Gericht entschieden?
Für § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB können rein textliche sexualisierte Äußerungen in einem Internet-Chat genügen. Pornographische Bilder, Videos oder gesprochenes Wort sind nicht erforderlich.
Ausgangslage
Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. In vier Internet-Chats schrieb er mit Personen, die sich als zwölf- oder dreizehnjährige Mädchen ausgaben, äußerte sich stark sexualisiert und wollte sie zur Übersendung kinderpornographischer Aufnahmen bewegen. Mit der Sachrüge wandte er sich gegen das Urteil.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
§ 176a Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB erfasst auch rein textliche Äußerungen in internetbasierter Kommunikation. Weder die Übersendung pornographischer Bild- oder Videodateien noch eine Einwirkung durch gesprochenes Wort ist Tatbestandsvoraussetzung.
- 02
Die stark sexualisierten, nicht kindgerechten Texte hatten pornographischen Charakter und wirkten auf die jeweiligen Chatpartner ein. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob tatsächlich Kinder beteiligt waren, schloss die Versuchsstrafbarkeit nicht aus, weil der Angeklagte das kindliche Alter für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
- 03
Die zugleich mögliche Strafbarkeit wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern tritt hinter den versuchten sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt zurück.
- 04
Konkurrenzrechtlich durfte der bei den Durchsuchungen festgestellte Besitz nicht als jeweils eigenständige Tat behandelt werden, soweit die Dateien bereits Gegenstand von Herstellung, Erlangung oder Weitergabe waren. Zeitlich fortdauernder oder quantitativ weitergehender Besitz kann dagegen tateinheitlich hinzutreten.
- 05
Der BGH änderte den Schuldspruch und ließ drei Einzelstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb wegen der übrigen Einzelstrafen und des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Bei textbasierten Chats ist für die Sachrüge nicht das Kommunikationsmedium entscheidend, sondern ob die konkreten Äußerungen pornographischen Charakter haben und zielgerichtet auf das vermeintliche Kind einwirken.
Die Urteilsgründe müssen Vorsatz, Zielrichtung und Inhalt der Kommunikation so feststellen, dass die tatbestandliche Einwirkung revisionsgerichtlich überprüfbar ist. Eine bloße Bezeichnung als sexualisierter Chat ersetzt die Wiedergabe der tragenden Tatsachen nicht.
Bei verdeckter Kommunikation mit Erwachsenen oder Ermittlern ist die besondere Versuchsvorschrift des § 176a Abs. 3 Satz 2 StGB gesondert zu prüfen. Maßgeblich bleibt die Vorstellung des Täters vom Alter des Gegenübers und von der Eignung seines Handelns zur Tatvollendung.
Bei mehreren Dateien und Speichermedien verlangt die konkurrenzrechtliche Kontrolle eine zeitliche Zuordnung von Herstellung, Erlangung, Weitergabe und fortdauerndem Besitz. Gleichzeitiger Besitz mehrerer Inhalte bildet grundsätzlich nur eine Tat im Rechtssinn.
Die Entscheidung klärt die Reichweite der textlichen Einwirkung. Ob einzelne Nachrichten pornographisch sind, auf das Kind einwirken und vom erforderlichen Vorsatz getragen werden, bleibt stets anhand des konkreten Chatverlaufs zu beurteilen.
Die Leitsatzentscheidung stellt klar, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nicht auf Bild-, Video- oder Sprachkommunikation beschränkt ist. Für Revisionen ist daneben die ausführliche Konkurrenzprüfung bedeutsam: Schuldspruchkorrekturen und der Wegfall einzelner Strafen führen nicht automatisch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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